Tarife
Höhe der Sätze
Das Ministerium für Infrastruktur hat die Sätze der elektronischen Gebühr benannt, die in dem viaTOLL System in den Anlagen Nr. 3 und 4 zur Verordnung des Ministerrats für das Verzeichnis von Landesstraßen oder ihren Abschnitten, auf denen eine elektronische Gebühr bezogen wird gelten.
Höhe der Sätze der elektronischen Gebühr für Landesstraßen der A-Kategorie (Autobahnen) und S-Kategorie (Express-Straßen) oder ihre Abschnitte, auf denen eine elektronische Gebühr bezogen wird
| Fahrzeugklasse | Satz der elektronischen Gebühr für einen Kilometer Fahrt auf einer Landesstraße (PLN) | |||
| EURO-Klassen der Fahrzeuge je nach Abgasgrenzwerten (1) | ||||
| maks. EURO 2 | EURO 3 | EURO 4 | min. EURO 5 | |
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
|
Fahrzeuge mit zulässigem Gesamtgewicht (2) zwischen 3,5 t und 12 t |
0,40 | 0,35 | 0,28 | 0,20 |
| Fahrzeuge mit einem zulässigem Gesamtgewicht (2) von mindestens 12 t | 0,53 | 0,46 | 0,37 | 0,27 |
| Busse unabhängig vom zulässigen Gesamtgewicht | 0,40 | 0,35 | 0,28 | 0,20 |
Höhe der Sätze der elektronischen Gebühr für Landesstraßen der GP-Kategorie (Hauptstraßen mit beschleunigtem Verkehr) und G-Kategorie (Hauptstraßen) oder ihre Abschnitte, auf denen eine elektronische Gebühr bezogen wird
| Fahrzeugklasse | Satz der elektronischen Gebühr für einen Kilometer Fahrt auf einer Landesstraße (PLN) | |||
| EURO-Klassen der Fahrzeuge je nach Abgasgrenzwerten (1) | ||||
| maks. EURO 2 | EURO 3 | EURO 4 | min. EURO 5 | |
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
|
Fahrzeuge mit zulässigem Gesamtgewicht (2) zwischen 3,5 t und 12 t |
0,32 | 0,28 | 0,22 | 0,16 |
| Fahrzeuge mit einem zulässigem Gesamtgewicht (2) von mindestens 12 t | 0,42 | 0,37 | 0,29 | 0,21 |
| Busse unabhängig vom zulässigen Gesamtgewicht | 0,32 | 0,28 | 0,22 | 0,16 |
(1) Gemäß der Vorschriften der Richtlinie des Rates 70/220/EWG vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Abgase von Kraftfahrzeugmotoren (ABl. UE L 76 vom 06.04.1970, S. 1, in geänderter Fassung; ABl. EU polnische Sonderausgabe, Kap. 13, Band 1, S. 64, in geänderter Fassung), der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. UE L 187 vom 20.07.1999, S. 42, in geänderter Fassung; ABl. EU polnische Sonderausgabe, Kap. 7, Band 4, S. 372, in geänderter Fassung), der Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 über die Typgenehmigung von schweren Nutzfahrzeugen und Motoren hinsichtlich ihrer Emissionen (Euro IV und V) (ABl. EU L 275 vom 20.10.2005, S. 1, in geänderter Fassung) und der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. EU L 171 vom 29.06.2007, S. 1, in geänderter Fassung).
(2) Zulässiges Gesamtgewicht einschließlich des zulässigen Gesamtgewichtes des Anhängers (Aufliegers).

